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Einleitung – Definition der Autonomie

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1.2. Definition der Autonomie

Im Völkerrecht bedeutet Autonomie die rechtlich gesicherte Selbständigkeit von Teilgebieten eines Staates, denen in bestimmten Fragen, besonders zum Schutz von nationalen, religiösen oder ethnischen Minderheiten, eine Selbstverwaltung gewährleistet wird. Sie ist eine besondere Art von Dezentralisierung. Die Regierung eines autonomen Gebietes kann die administrative, legislative und exekutive Macht ausüben, soweit sie den Rahmen der staatlichen Gesetze nicht überschreitet. Man hebt hervor, daß die Autonomie auf einer höheren Stufe als die Selbstverwaltung steht, weil die Selbstverwaltung durch einfache Gesetze baschränkt oder umgestaltet werden kann, die Autonomie dagegen nur durch Veränderung des Grundgesetzes.25

In einzelnen Staaten traten besonders seit dem 19. Jahrhundert autonome Bewegungen hervor. Ihre Triebfeder war der Wille einer bestimmten Volksgruppe oder Region zur nationalen Entwicklung. In dieser Zeit besaß u.a. Finnland eine gewiße Autonomie im Rahmen des russischen Zarenreiches. Die Entstehung von autonomen Bewegungen hing eng mit der Bildung des modernen National-bewußtseins zusammen. Oft war damit der Widerstand ethnischer und nationaler Minderheiten gegen Assimilierungstendenzen von Nationalstaaten und Staatsnationen verbunden. Forderungen nach kultureller, wirtschaftlicher und politischer Autonomie machten meist einen Auf- und Umbau des Staates im föderativen Sinne notwendig. Die Grenzen zwischen der Forderung nach Autonomie oder nach staatlicher Unabhängigkeit sind fließend. So war es z.B. mit Irland, welches 1914 seine Autonomie bekam und 1921 nach einem Krieg ein unabhängiges Land wurde.26 Auch die Basken und die Katalanen, die in den Jahren 1936-1939 ihre Autonomie bekamen und seit 1980 eine autonome Regionalregierung besitzen, verzichteten nie auf das Streben nach Unabhängigkeit.

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